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Erstzulassung US-107er in Deutschland

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3 Jahre 5 Monate her #314141 von Twinviewbay
Hochinteressant, wie man bei dem eigentlichen Thema wieder auf das schnöde Geld herunter kommt. Ich glaubte bisher , wer einen 107er fährt , der braucht nicht über Geld zu reden.
Es gibt zwei gute Sprüche von meinem Mentor beim Einstieg vor 40 Jahren in den Beriech des Geldverdienens.

Wer über Geld redet hat Keines.

und

Es gibt nur einen einzigen Trick Millionär und reich zu werden: Weniger Geld ausgeben als man einnimmt.

Der Michael





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3 Jahre 5 Monate her #314143 von SL5
Thema "Nebelscheinwerfer werden verdeckt" - der Gutachter hatte bei mir in dem § 21 vermerkt, dass ich ein kleines Kennzeichen benötige, damit dies nicht passiert. Den Vermerk hatte das Strassenverkehrsamt selber bei der Anmeldung gesehen und daher ein Kurzkennzeichen vergeben.

Viele Grüße aus dem Bergischen Land

Fredy
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3 Jahre 5 Monate her - 3 Jahre 5 Monate her #314148 von JohnMastrovolta
Bei dem ganzen Halbwissen, das hier verbreitet wird, muss auch mal meinen Senf dazu geben.

Ein Kurzzeitkennzeichen kann auch für Fahrzeuge erteilt werden, die keinem genehmigten Typ entsprechen und keine Betriebserlaubnis haben.  

Dann dürfen aber nur Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen und das nur im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück.
Kann man nachlesen in Absatz 6 von  §16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind in Absatz 4 von § 10 FZV geregelt.

Das gilt aber nur für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, z.B. zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder zur Anbringung der Stempelplakette bei der Zulassungsstelle. Die Betriebserlaubnis muss schon vorhanden sein.
Das geht zudem auch nur, wenn die Zulassungsstelle vorab schon ein Kennzeichen zugeteilt hat und die Kfz-Haftpflichtversicherung diese Fahrten abdeckt. Eine Reservierung eines Wunschkennzeichens reicht dafür nicht aus. Die Reservierung, die dort gemeint ist, ist die Reservierung die dort gemeint ist, ist bei der Außerbetriebsetzung zum Zweck der Wiederzulassung auf den gleichen Halter. Wenn man also das Fahrzeug für nur ein paar Monate abmelden möchte.
 

Gruß aus Düsseldorf

Stefano
Letzte Änderung: 3 Jahre 5 Monate her von JohnMastrovolta.
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3 Jahre 5 Monate her #314151 von Twinviewbay
Hallo Stefano,

Dann solltest Du nun aber auch ganz klar formulieren, dass nach Deiner Argumentation genau die hier in Diskussion stehende Fahrt, nämlich Die zur Erlangung des §21, nicht möglich ist.
Meiner Meinung nach legst Du richtigerweise die Betonung auf "neue" im §16 (6). Also, zur Erzielung einer neuen Betriebserlaubnis solle die Fahrt möglich sein. Das setzt aber voraus, dass das Fahrzeug bereits eine Betriebserlaubnis hatte.
Genau das ist aber hier regelmäßig nicht der Fall.
Daher bist Du glaube ich genau meiner Meinung, dass eine Fahrt zur Einzelabnahme nach §21 zur Erlangung einer (ersten) Betriebserlaubnis nicht möglich ist.

Um so ein Thema rechtssicher abzuschliessen wäre eine entsprechende Anfrage bei der Zulassungsstelle sinnvoll. Am Besten in einer solchen, wo dieses Prozedre so praktiziert wird, wie wohl im bayerischen Land. Eine schriftliche rechtssichere Antwort der Behörde auf den konkreten Fall wäre hilfreich. Meine Prognose: Das schreibt kein Leiter der Zulassungstelle auf.

Der Michael





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