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Eintragung Zulassungsstelle Maxilite BBRS Felgen für R107 in HESSEN

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2 Monate 3 Wochen her #356539 von SCHORSCH13
Hallo Thorsten,

Alte Bundesländer: Die Begutachtung nach § 21 StVZO (Vollabnahme) sowie die Eintragung technischer Änderungen darf nur vom TÜV durchgeführt werden.

Neue Bundesländer die Dekra

Liebe Grüße

Schorsch

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2 Monate 3 Wochen her #356540 von jhwconsult
Ich habe mehrere Importfahrzeuge mit 0000 in Hessen nach §21 und §23 beim GTÜ und KÜS prüfen lassen und damit anfangs über die Bündelungsbehörde und jetzt nach deren Auflösung direkt bei der Zulassungsstelle mit Einzelzulassungen zugelassen bekommen. Die Bündelungsbehörde war nicht immer kooperativ. Die Zulassungsstelle schon eher. 
Der Schlüssel zum Erfolg liegt eindeutig beim Sachverständigen! Den richtigen zu finden, der sich auch mit Deiner Zulassungsstelle auskennt, ist die Herausforderung. 
Meine Erfahrung ist, dass Du mit dem Gutachten des geeigneten Prüfers auch die Zulassung bekommst.
Und ja, der Prüfer hat evtl. einen höherne Aufwand, den er extra bezahlt haben möchte. Das sollte man berücksichtigen.

. Hartmut aus Hessen .
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2 Monate 3 Wochen her #356544 von SCHORSCH13
Ja Hartmut,

so wird es sein.
Aber wenn Du bei unserer ZS rein kommst und bekommst gleich gesagt, wir mögen keine Amis, dann vergeht es dir schon...

Liebe Grüße

Schorsch

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2 Monate 3 Wochen her - 2 Monate 3 Wochen her #356545 von wusel-53

Hallo Thorsten,

Alte Bundesländer: Die Begutachtung nach § 21 StVZO (Vollabnahme) sowie die Eintragung technischer Änderungen darf nur vom TÜV durchgeführt werden.

Neue Bundesländer die Dekra
Hallo Schorsch, bekannter Maßen gehört Niedersachsen zu den alten Bundesländern, ich habe sowohl bei meinem 107er als auch bei meinem Wohnmobil die technischen Änderungen jeweils bei der GTÜ eintragen lassen. Deine Info kann also nicht stimmen, zumal mein GTÜ Prüfer auch Vollabnahmen bei Oldtimern macht.
Für beide Prüfungen gibt es in der STVZO keine Einschränkung auf bestimmte Prüforganisationen (mehr). 
Folgendes habe ich gefunden:Einzelgenehmigungnach § 21 StVZOSeit 2019 sind nach Bundesratsentscheidung vom Kraftfahrt-Bundesamt benannte Technische Dienste berechtigt, Gutachten nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung zu erstellen. Diese können bei Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre nicht zugelassen waren, zur erneuten Zulassung benötigt werden. Auch bei der Begutachtung von Importfahrzeugen ist das Gutachten nach § 21 vorgeschrieben. Diese Fahrzeuge sind oft nicht nach europäischem Recht geprüft und nach den in Europa geltenden einheitlichen Voraussetzungen genehmigt. Beispiele hierfür wären die Beleuchtung sowie das Abgas- und Geräuschverhalten von aus den USA importierten Fahrzeugen.Bei sehr aufwendigen Tuningmaßnahmen und Erweiterungen des Verwendungsbereichs von Prüfzeugnissen, durch welche die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, ist ebenfalls ein entsprechendes Gutachten nach § 21 notwendig, um die Vorschriftsmäßigkeit der Änderungen zu bestätigen und den legalen Betrieb des Fahrzeugs wieder zu ermöglichen. Das beinhaltet vor allem Kombinationen von technischen Änderungen, die sich gegenseitig beeinflussen. Beispielhaft hierfür kann eine Tieferlegung des Fahrzeugs in Verbindung mit einer von der Serie abweichenden Rad-/Reifenkombination sein. Und zu §23: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als OldtimerZur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

edit: wenn du auf die Internetseiten der einzelnen Prüforganisationen gehst, wirst du dort sehen, dass sie genau diese Prüfungen auch anbieten. Voraussetzung ist natürlich, dass sie vor Ort einen Prüfer (aaS) mit der entsprechenden Berechtigung haben. Und dass ist bundeseinheitlich so geregelt. Die Monopolstellung von TÜV und DEKRA ist Geschichte.

Viele Grüße

Thorsten

Man lernt nie aus
380SL (US-Version, Bj.84), Eura-Wohnmobil und ein ebike :-)
Letzte Änderung: 2 Monate 3 Wochen her von wusel-53.

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2 Monate 3 Wochen her #356546 von SCHORSCH13
Hallo Thorsten,

was soll ich da mit Dir rumdiskutieren?
Habe ich keine Lust und Zeit dafür.
Ich kann Dir nur sagen, dass es damals, so 2010 oder 11,
bei meinem so war.

Liebe Grüße

Schorsch

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2 Monate 3 Wochen her #356547 von schickelchen
Hallo nochmal,

Ich will und wollte nie die Prüfstellen oder Zulassungsstelle schlecht reden.

Also es hängt halt wie Hartmut schrieb davon ab wie beide Stellen kommunizieren.
Mein Anliegen war nur ein positives Fallbeispiel dem Prüfer und der Zulassungsstelle vorlegen zu können.
So langsam bekomm ich doch Bauchschmerzen, daß es vielleicht nicht klappt.
Ich werde bei Motorform ggf nochmal anfragen. Die hatten mir aber bei Kauf eine positive Auskunft gegeben.

Männers ihr seid cool, Danke für die vielen Anregungen.

LG Natascha

LG

Natascha ⭐️

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