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Mal ne Frage an die Rechtsanwälte
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Was passiert, wenn Herr XY sein Fahrzeug selbst wartet und repariert z.B. Bremsen erneuert und sein Fahrzeug irgendwann an Herrn XYZ weiter verkauft und der sich das Genick bricht, weil XY die Bremsen falsch zusammen gebaut hat?
Viele hier schrauben selber, wer macht sich Gedanken darüber, wenn er das Fz. verkauft.....
Martin
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insbesondere bei reparaturen, die an den kritischen teilen fällig werden sieht es böse für den verursacher aus....
profitiere gern von den technikern hier...
280 SLC Bj. 79
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von Deinem Schreibstil her gehe ich mal davon aus, dass Du ein Advokat bist.
Könntest Du es mit einfachen Worten dem dümmlichen Martin nocheinmal erklären
Martin
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selbstschrauber können das prozessrisiko nur mindern, wenn sie nicht slbst schrauben. sie können den käufer auch darauf aufmerksam machen, an welchen sicherheitskritischen teilen selbst hand angelegt wurde. das würde aber die haftung nur mindern, nicht ausschließen.
mein tipp: kommt es zum eklat muss der gutachter feststellen, ob der schaden auf einer bastelei des verkäufers beruht hat. erst dann braucht man sargfaltspflichtverletzung etc... denn fehlt es bereits an der kausalität (ursache-wirkung), so ist die haftung auch ausgeschlossen.
gruß
280 SLC Bj. 79
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Grundsätzlich beurteile ich das wie der werte Kollege Arni.
Allerdings meine ich schon, daß sich die Haftung ausschließen läßt, wenn dem Käufer konkret mitgeteilt wurde, an welchem Teil der Verkäufer herumdilettiert hat und damit der dringende Rat verbunden wurde, diese Bauteile schnellstmöglich vom Fachmann überprüfen zu lassen.
Alles -aus Nachweisgründen- natürlich schriftlich.
Das funktioniert auch nur, wenn es sich um eine abgrenzbare einzelne Baugruppe handelt. Der pauschale Hinweis, daß das Bewegen des Fahrzeuges grundsätzlich lebensgefährlich sei, weil seit Jahren nur Laien an dem Wagen geschraubt haben, dürfte nicht zur Haftungsfreistellung führen. Solche Autos sollten dann lieber als Bastlerfahrzeuge mit multiplen Mängeln zu einem dementsprechenden Preis verkauft werden.
Dürfte letztlich so zu beurteilen sein, wie beim Verkauf mit montiertem aber nicht eingetragenem Zubehör. Der klarstellende Hinweis durch den Verkäufer reinigt das Gewissen und schont den Geldbeutel.
Gruß, Heinz (rechtl. statements im Privatbereich wie immer o. Gewähr)
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gruß an klostermeyer
280 SLC Bj. 79
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klingt ja fast unheimlich. Wir müssen dringend noch nach dem versteckten Dissens suchen
Wo anwaltest Du denn?
Gruß, Heinz
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wenn ich das richtig interpretiere, ist der selbstschraubende Verkäufer auch dann aus dem Schneider, wenn er vor dem Verkauf das Fahrzeug von einem Sachverständigen auf Mängel untersuchen läßt und dessen gutachterliche Stellungnahme zum Gegenstand des Vertrages macht. Oder?
Micha
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Nein!
Wo hast Du das herausgelesen? Weder Arni noch ich haben solches behauptet. Den Gutachter braucht man im Fall der Fälle nur für die Kausalität, das heißt, zur Feststellung der Tatsache, daß der Unfall auf der Ursache X beruhte. Wenn X nun gerade der Fehler an der betreffenden Baugruppe ist, der darauf beruht, daß statt eines Profis ein Laie geschraubt hat -aber auch nur dann- wird´s zumindest eng für den Verkäufer.
Deine These von der Reinwaschung durch Beifügung eines Gutachtens funktioniert nicht. Das wäre eher vergleichbar mit dem Verkäufer, der von sicherheitsrelevanten Mängeln weiß, aber meint, die nicht offenbaren zu müssen, weil der halbblinde TÜV-Beamte den Mangel bei der kürzlichen HU auch nicht gesehen hat.
Kurz: wenn der Verkäufer damit rechnen muß, daß in der Vergangenheit Reparaturen nicht fachgerecht ausgeführt wurden, sei es, daß er selbst gestümpert hat oder er dritte Unbedarfte ans Auto gelassen hat, wird er dies offenbaren müssen.
Gruß, Heinz
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ich bin beim Verkauf einfach ehrlich, schreibe alles in den Kaufvertrag und weise darauf hin, das es von einer Fachwerkstatt zu begutachten ist.
Davon mal abgesehen arbeite ich, da es um meine Gesundheit geht, sehr gewissenhaft und prüfe jede Schraube dreimal ehe ich sie für richtig angezogen befinde.
Gruß Willy
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wenn ich es richtig verstehe, steh ich immer mit einem Bein im Käfig, sobald ich einen Schraubenschlüssel in die Hand nehme und mich der Bremse oder dem Fahrwerk nähere.
Ein Fehler kann jedem unterlaufen, besonders dann, wenn man manche Arbeiten schon zig mal gemacht hat.
Ich rede hier nicht von Schwachköpfen, die alles einbauen Hauptsache der Bock läuft.
Wir haben Achsen gebaut, die auch auf der Techno Classica als Objekt standen, wie eine neu aufgebaute Achse ausehen kann.
Sollte dort nun eine Schraube oder ein Radlager brechen, wären wir dafür verantwortlich obwohl alles mit größter Sorgfalt zusammen gebaut wurde?
Martin
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Gerade, weil überall Warnungen zu lesen sind, daß man sicherheitsrelevante Teile nur durch eine Fachwerkstatt bearbeiten lassen soll, bist Du im Zweifel der Dumme, wenn Du Dich trotzdem an die Arbeit machst.
Bei der Fachwerkstatt wird a priori von 100%iger Arbeit ausgegangen und alles andere ist ein bedauerliches Malheur, während der Laie diesen Bonus nicht hat und sich beim Mißgriff den Vorwurf anhören muß, sich übernommen zu haben.
Daß Du Dir vielleicht mit guter Arbeit schon einen entspr. Ruf erworben hast, nützt rechtlich auch nix. In Deutschland brauchst Du das Stück Papier, daß Dich legitimiert, an Autos zu schrauben. Hast Du das nicht, giltst Du als genauso unbedarft wie jeder Neuschrauber ohne jede Ahnung.
Für die gebrochene Schraube oder das schadhafte (Marken-)Radlager wirst Du natürlich nicht haftbar gemacht. Wir sind da wieder am Ausgangspunkt, wo zunächst einmal feststehen muß, daß der Schaden auf mangelhafter Arbeit beruht oder auf der Verwendung erkennbar schadhafter oder minderwertiger Teile.
Nur nicht entmutigen lassen , Heinz
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ein sehr aufschlussreicher Tread ! Ich schätze das wird manchen Schrauber von uns nachdenklich stimmen.
Mir stellt sich die Frage wie das in der Praxis gehandhabt wird wenn ein Fehler, der bei einer Reparatur durch eine Fachwerkstatt gemacht wurde, zu enem Unfall führt.
Nehmen wir mal an, die Bremsflüssigkeit wurde nicht richtig gewechselt, nicht komplett getauscht oder die Anlage nicht richtig entlüftet.
Auf einer Passfahrt kommt es zum Fading und ich muß meinen 107er auf dem vor mir herfahrenden Fahrzeug "notbremsen".
Der Schaden an dem geschädigten Fahrzeug wird zunächst von meiner HP-Versicherung bezahlt. Ich weise auf das neue Schildchen am Bremsflüssigkeitsbehälter hin und die letzte Inspektion vor einem halben Jahr (Rechnung). Damit müsste doch eigentlich automatisch die Werkstatt den Schaden zahlen, zumindest müsste sich die Versicherung das an den Geschädigten gezahlte Geld zurückholen, oder ?
Die Werkstatt wird das doch abstreiten und argumentieren, dass nicht ausgeschlossen ist, dass zwischenzeitlich jemand anderes an die Bremsanlage Hand angelegt hat.
Ich frage mich wer da wann in der Beweispflicht ist oder verlaufen solche Fälle einfach im Sand ?
Gruß,
Hajo
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hab mal gelesen, das bei einem Reifenplatzer, der auf einen Materialfehler zurückzuführen ist, der defekte Reifen ersetzt wird.
Mehr nicht, auch wenn daraus ein Unfall mit weiterem Schaden entstanden ist.
Gruß Willy
PS. ausser in Amiland....da biste dann saniert
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Grundsätzlich muß derjenige die Schadensursächlichkeit fremden Handelns beweisen, der daraus Ansprüche herleitet.
Die Werkstatt würde ersteinmal sagen: wir warn´s nich
És dürfte dann darauf ankommen, um welche Art Mangel es sich handelt und wie lange die Arbeit der Werkstatt her ist. Um bei Deinem Beispiel zu bleiben: ist die Bremsfl. nachweislich erst kürzlich von der Werkstatt gewechselt worden und handelt es sich um einen Fehler, der dabei typischerweise passieren kann, spricht eine sog. tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit der Werkstatt, die sich dann zu entlasten versuchen müüßte, indem sie eine andere Ursache plausibel darlegt.
Entfernt man sich zeitlich oder laufleistungsmäßig weiter von der betreffenden Werkstattreparatur, verschiebt sich die Beweislast. Wenn soviel Zeit/Laufleistung vergangen ist, daß typischerweise die betreffende Wartungsarbeit schon erneut durchzuführen gewesen wäre, wird´s für den Kunden schwierig.
Allgemeingültige Aussagen lassen sich hier nicht treffen, maßgeblich sind immer die individuellen Gesamtumstände.
Deswegen beginnt der Anwalt seine Stellungnahme auch immer mit "Es kommt darauf an..."
Gruß, Heinz
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wenn die werkstatt pfuscht, dann ist das zunächst mal nicht das problem des halters.´das ist alles ganz einfach, wenn die beweislage klar ist. aber wie überall kommt es darauf an, kausalität zwischen fehler und erfolg (Schaden) festzustellen. das ist dann keine juristische Frag emehr, sondern eine der gutachter. der richter macht bei bestrittenen tatasachen nichts anderes, als einen gutchter zu beauftragen (merkt euch das, wenn ihr ein haus baut-dagegen ist ein mangel am 107er ein witz). also: die werkstatt wird natürlich bestreiten, dass die bspw. ihr fehler zum schaden geführt hat - also gutachter ran! grundsätzlich trifft die beweislast den, der etwas haben will: also i.d.R. den Kläger. der beklagte kann dann einwenden, dass bspw. die höhe des schadens nicht stimmt oder die kausalität fehlt oder er seine arbeit richtig gemacht hat. ihr müsst also zunächst darlegen und beweisen, dass ein fehler der werkstatt vorliegt = Gutachter.
wenn ein personenschaden vorliegt gibt es einen trick: man stellt strafantrag wegen körperverletzung etc. dann liegt die beweislast, also der nachweis der sorgfaltspflichtverletzung auf dem tisch des staatsanwalts und euch wird ein gewaltiges stück last abgenommen. zwar bindet der ausgang des strafprozesses nicht den zivilrichter, aber die praxis orientiert sich doch daran (ausnahmen bestätigen diese regel).
nun zum ausgangspunkt: haftungsfreizeichnung - das ist eben bei hobbyschraubern schwierig. man muss sicherlich auch zwischen der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen seite unterscheiden, denn ein übernahmerisiko oder gar eine einwilligung in einen personenschaden wird man in der regel bei schwerwiegenden verletzungen nicht annehmen können. bei sachschäden kommt dies eher in frage wenn man wie klostermeyer es schrieb, den käufer auf das risikoauto entsprechend hinweist. völlig UNMÖGLICH ist ein haftungsausschluss aber dann, wenn dritte geschädigt werden, denn diese können vom risiko nix wissen. dann kommt es wieder auf den sorgfaltspflichtverstoß des verkäufers an UND auf den des käufers, denn der hätte den wagen ja überprüfen müssen, wenn er weiß, dass was nicht i.o. sein könnte. also sind beide ggf. in der haftung.
noch mal: beim sorgfaltsverstoß kommt es nicht auf das niveau des meisters an, sondern auf das niveau des schraubers ABER wenn der schrauber weiß, dass sensible teile (Bremse etc.) besondere fachkenntnis erfordern, so liegt DARIN sein pflichtverstoß
also: es ist alles sehr sehr schwierig. am besten ihr sagt dem käufer alles was ihr wisst, wenn der das auto dann noch haben will , ist manchens (aber lange nicht alles) von euren schultern genommen.
gruß an klostermeyer
280 SLC Bj. 79
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Ihr gebt hier so einfach Rechtsberatung --- mutig, mutig, in jedweder Hinsicht!
prince
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Ich gebe hier doch keine Rechtsberatung. Eine allgemeine Äußerung dazu, wie ein theoretischer Sachverhalt wohl rechtlich beurteilt werden könnte, ist von einer Rechtsberatung weit entfernt.
Mehr als der Tenor "seid vorsichtig bei der Veräußerung selbstbebastelter Fahrzeuge" war da nicht Inhalt. Wenn hier einer mit einem konkreten Lebenssachverhalt käme, wäre ich der erste, der die Einhaltung des üblichen Weges zur Erlangung eines Rechtsrates fordern würde.
Es müßte eigentlich deutlich geworden sein, daß den Lesern hier nur die im Rechtsverkehr zum Eigenschutz sinnvollerweise gebotene Vorsicht ins Bewußtsein gerufen werden sollte.
Immer vorsichtig, Heinz
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arni, der genug mut hat...
280 SLC Bj. 79
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Gruß
Frenek
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