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Ende einer Ausfahrt
Vielleicht denkt Kalle mal über das Autohaus Berlacher und unseren Christian (Obelix) nach, da wäre er in den besten Händen, auch zB. wenn der Versicherungsgutachter irgend einen Blödsinn schreibt oder festlegt….
LG
Arno
Das tut mir sehr leid und ist ein Schock, wenn man das Bild zu ersten Mal sieht. Du fragst nach einer Werksatt. Ich kann Dir nur den Rat geben, die Entfernung bei Deiner Werkstattwahl unterzuordnen. Habe vor einigen Jahren mehrfach die Werksatt von Grosser in Menden besucht und deren Arbeit bewundert. Die bauen regelrecht alles zum Neuwagen auf.
Evtl. nimmst Du mal mit denen Kontakt auf und sie können Dir weiterhelfen.
Viel Glück und Grüße!
Thomas
107 - fahren unter einem guten Stern
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Das macht der Gutachter .Das Gutachten kann ihm vorgelegt werden.
Der Zustand des Fahrzeuges ist ja erkennbar
Ohne Anwalt würde ich nichts unternehmen
Ob die Reparatur Sinn macht (Unfaller) oder ob mann den verunfallten verkauft und nach Ersatz sucht muss überlegt werden
Teilschuld bringt bei VK nix da da nur der Schaden zählt unabhängig der Schadenshöhe,
wenn der repariert wird dann nicht pfuschen lassen sondern die kompletten Reparaturbleche von einer Karosseriewerkstatt einschweissen lassen der Schweller muss denk ich komplett neu
viel Geduld und Erfolg bei der Abwicklung
mit freundlichen Grüßen
aus dem wilden Südwesten
Peter
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Im Falle eines Kasko Schaden wirst du nicht am Versicherungs Gutachter vorbei kommen. Je nach Vertrag gibt es die Wahl der Werkstatt. Hoffe du bist direkt bei einer speziellen Oldtimer Versicherung das macht das ganze etwas einfacher.
Viel Glück
Paul
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VG Michael
Romeo: 280SL
Juliette: 280CE
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Was spricht bei dem Schadensverlauf und Schadenshöhe gegen einen Anwalt?Wenn es bei einem VK Schaden bleibt und nicht die Haftpflicht des unfallgegners maßgeblich ist -was soll dann jetzt ein Anwalt? Der kann doch gar nichts machen, solange keine Fakten - ein zusammengestrichenes Gutachten z.B. vorliegt. Erstmal also unbedingt morgen mal mit der Versicherung reden, da kommst du ohnehin nicht vorbei.
VG Michael
Insbesondere eine Rechtsschutzversicherung vorliegt.
Soll er die aufsparen, bis er ein Parkticket bekommt?
Ich denke, dass die Kernproblematik die Widerlegung der pauschalen Schuldzuweisung ist.
Sofern dass strittig ist, kann zumindest eine Teilschuld erwirtschaftet werden, was dann wieder Auswirkung auf die Schadensregulierung hätte.
Also wenn ich betroffen wäre, würde ich da keine Sekunde überlegen.
Gruß Stefan (Mango)
<•> Königlich Bayerisch <•>
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VG Michael
Romeo: 280SL
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VK hin oder her. Der Sachverhalt wird dermaßen strittig sein, dass die Hinzuziehung eines Anwaltes meiner Meinung nach geboten erscheint. Deswegen habe ich an beiden Alltagsautos auch vorne und hinten Dashcams. Ich glaube, der 107 bekommt vorne auch eine. Beim S212 haben mir die Kameras bereits kurz nach Installation sehr geholfen.
Viele Grüße von Carmine
Viele Grüße aus dem Naturpark Wiehengebirge - Teutoburger Wald von Carmine.
„Ich glaube an das Pferd, das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.“
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bin etwas ratlos , um was es geht . Dashcams unterliegen
dem Datenschutz , somit immer ,mit Einschränkungen . Auf die sollte vielleicht auch , eingegangen werden , genauso
die Verwendung im Ausland . Die Sequenz unmittelbar vor einem Vorfall , ja , ständig ohne Anlass , nein . Jedes Bundesland ahndet das anders, in der Höhe der Strafe bei ständig eingeschaltetem Gerät .
Die Frage die eigentlich gestellt wurde war , Wertverlust .
mfg Günter Trunz
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Es geht aber, habe ich bekommen.
Viele Grüße aus dem Bergischen Land
Fredy
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Dashcams dürfen in Deutschland verwendet werden. Zur Beweisführung im Falle eines Unfalls ohnehin; mit Segen des BGH.
Ich habe die Dashcams, damit ich im Falle eines Unfalles nicht „im Regen“ stehe, wenn der Gegner plötzlich 10 Zeugen aufbietet.
Zu mehr verwende ich die Kameras nicht. Die Verwendung im Ausland wird für mich relevant, wenn ich ins Ausland fahre.
2023 am Ostermontag wendete („aber oben war doch Stau“) eine Dame vor mir auf einer vierspurigen Straße über eine doppelt durchgezogene Linie (!) und fuhr mir beim S212 ins hintere Seitenteil. Dort waren 100 km/h zugelassen. Der Unfall ereignete sich bei 30 km/h, da ich aufgrund der unsicheren Fahrweise der Dame die Geschwindigkeit bereits verringert hatte. Die Versicherung übernahm noch am Dienstag nach Übersendung des Videos den Schaden voll. Waren etwas über 4.500 €.
Fazit: Dashcams helfen.
Viele Grüße von Carmine
Viele Grüße aus dem Naturpark Wiehengebirge - Teutoburger Wald von Carmine.
„Ich glaube an das Pferd, das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.“
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der Unfall ereignete sich auf einer Landstraße beim Linksabbiegen. War das ein Abbiegen zu einem Grundstück oder innerhalb einer Straßenkreuzung? Ich käme bei einer Straßenkreuzung nie auf die Idee, eine „doppelte Rückschaupflicht“ einzuhalten. Eventuell wäre anwaltlich die Schuldfrage hier zu relativieren.
Weiter ist die Frage, ob ich mit der Haftpflicht des Unfallgegners oder der eigenen Vollkasko (abgesehen von der möglichen Hochstufung) besser fahre?
Gruß
Walter
Gruß
Walter
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für die doppelte Umschaupflicht gibt es keine Unterscheidung, ob man auf ein Grundstück einbiegt oder in eine andere Kreuzung, sie besteht immer!
Allerdings darf man von hinten kommen eigentlich auch keine zum links abbiegen eingeordneten Fahrzeuge links überholen (rechts vorbei fahren schon). Das gilt z.B. auch für Fahrzeugkolonnen, wenn jemand von hinten aus der Kolonne ungeduldig wird und anfängt zu überholen und dann jemand von den vorderen FZ auch plötzlich überholen will und ausschert und dabei den von hinten kommenden in der Graben drängt oder sogar anrempelt
Von daher wird hier ja auch schon von Schuldverteilung geschrieben. in welchem Verhältnis entscheidet dann der Richter nach Auswertung der Unfallgutachten. der Linksabbieger kann z.B. von der Schuld komplett freigesprochen werden, auch wenn er sich nur einfach vergewissert hat, wenn er davon ausgehen konnte, dass ein Überholen an der Unfallstelle nicht zulässig war und er nicht damit rechnen musste (linksabbiegen im Überholverbot).
Was ist genau die doppelte Umschaupflicht?:
1. Entscheidung zum (links)-abbiegen
2. Innenspiegel/linker Spiegel und Schulterblick
3. Blinker links an
4. unmittelbar vorm abbiegen wieder Innenspiegel/linker Spiegel und Schulterblick
5. wenn frei, fahren
Das gilt natürlich auch fürs rechts abbiegen.
Nur zur Info, ich habe dies als Fahrlehrer 20 Jahre ausgebildet, davon einige Jahre als LKW-Fahrlehrer, für die die doppelte Umschaupflicht, aufgrund der schlechten Sicht im LKW, eine besondere Bedeutung hatte. Kameras machen das heute etwas einfacher, befreien aber nicht von der doppelten Umschaupflicht.
Klugscheißer Modus aus
Ich wünsche dem Verunfallten alles Gute und dass er seinen Schaden ersetzt bekommt!
Viele Grüße
Thorsten
Man lernt nie aus
380SL (US-Version, Bj.84), Eura-Wohnmobil und ein ebike
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Ich würde hier auch einen Anwalt hinzuziehen.
Hälsningar,
Lutz
Nimm Dir jeden Tag die Zeit, still zu sitzen und auf die Dinge zu lauschen.
Achte auf die Melodie des Lebens, die in Dir schwingt.
Buddha
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Viele Grüße
Thorsten
Man lernt nie aus
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Hatte Kalle geschrieben . Aber sei es drum . Mal schnell den Spekulatius in den Raum geworfen 35.000 € Minimum Wertgutachten , gegenüber 20.000 € Schaden ,oder habe ich was übersehen .
mfg Günter Trunz
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es will mir nicht in den Kopf, immer die doppelte Rückschaupflicht walten zu lassen. Da fahre ich in der Stadt auf eine Kreuzung zu, will links abbiegen und muss juristisch vorgegeben damit rechnen, dass irgend ein Doofy mich noch in der Kreuzung überholen könnte? Juristen sind schon speziell, aber das ist lebensfremd und ich würde dagegen angehen.
Gruß
Walter
Gruß
Walter
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- Neckartaler
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ganz schöne schxxxe. Wünsche viel Erfolg bei der weiteren Abwicklung.
Mich interessiert, wie im Zusammenhang mit der doppelten Rückschaupflicht einerseits die Paragraphen 1 und 5 (hier besonders Absatz 7) der StVO andererseits gewertet werden.
dejure.org/gesetze/StVO/1.html
dejure.org/gesetze/StVO/5.html
Viele Grüße
Uwe
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Hallo Walter, ich weiß nicht wie alt du bist, aber ich bin mittlerweile auch schon 58. Die doppelte Umschaupflicht gab es schon, als ich mit 16 meinen !b FS gemacht habe, ist also nicht neu. Die Gerichte machen ja Ausnahmen möglich und bewerten dies durchaus individuell auf den Einzelfall bezogen. Aber darauf darf man sich halt nicht verlassen. Und Fakt ist, dass bei Einhaltung der doppelten Umschaupflicht viele Unfälle vermieden werden könnten.Hallo Thorsten,
es will mir nicht in den Kopf, immer die doppelte Rückschaupflicht walten zu lassen. Da fahre ich in der Stadt auf eine Kreuzung zu, will links abbiegen und muss juristisch vorgegeben damit rechnen, dass irgend ein Doofy mich noch in der Kreuzung überholen könnte? Juristen sind schon speziell, aber das ist lebensfremd und ich würde dagegen angehen.
Gruß
Walter
Viele Grüße
Thorsten
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Genauso ist es, aber Blick in den Spiegel, Blinken und Schulterblick sind leider völlig aus der Mode gekommen! Kürzlich hätte mich eine junge Dame mit einem Audi Q5 trotz rot blinkenden Totwinkelwarners (den ich sogar sehen konnte!) auf der Autobahn beim Spurwechsel beinahe abgeschossen.
Gruß, Wolf
Wenn dein Pferd tot ist, steig ab!
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Viele Grüße
Thorsten
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